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Rechtsberatung Hanspeter Bütler

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BRD: Das Landgericht Frankfurt am Main verbietet die App Uber für ganz Deutschland

Die Taxi-App Uber vermittelt Fahrgäste und Fahrer, wodurch die „echten“ Taxi-Fahrer ihr an verschiedene Bedingungen geknüpftes Geschäft unterlaufen sehen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Betrieb von Uber nun mit einer einstweiligen Verfügung für ganz Deutschland untersagt. Bei Missachtung des Verbots droht eine empfindliche Geldstrafe.

In ihrer Begründung (PDF) verweisen die Richter auf „unlauteres Wettbewerbsverhalten“ und Verstoss gegen das Personenbeförderungsgesetz. Es würden Personen befördert, „ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz zu sein“. Uber führe die Fahrten zwar nicht selbst aus, sei als Vermittler aber maßgeblich daran beteiligt. Die US-Firma kündigte an, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erwirken zu wollen.

Inzwischen wurde vom Landgericht auch eine einstweilige Verfügung gegen einen einzelnen Uber-Fahrer erlassen; die angedrohte Strafe beträgt Euro 250'000 je Fahrt, sofern das Entgelt mehr als die reinen Betriebskosten der Fahrt beträgt.

Nachtrag vom 16.9.14: Das Landgericht Frankfurt hat inzwischen seine einstweilige Verfügung aufgehoben; die Dringlichkeit sei nicht gegeben. Die Genossenschaft Taxi Deutschland kündigte allerdings unmittelbar nach dem Urteil an, Berufung einzulegen.

Das Thema ist auch in der Schweiz hängig; bereits aktiv ist die Firma in Zürich und Bern soll offenbar demnächst folgen. Gemäss dem „Bund“ vom 4.7.14 klärt die Berner Gewerbepolizei bereits vorsorglich ab, wie mit Uber umzugehen ist.

Klar ist, dass wer berufsmässig Personen transportieren will, sowohl einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis braucht (und somit jährlich zur periodischen Fahrzeugkontrolle antreten muss) wie auch einen Führerausweis mit der Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport (BPT). Als "berufsmässig" gelten Fahrten, die regelmässig durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll.

hpb, 16. September 2014

Neuer Art. 8 UWG soll die AGB Inhaltskontrolle für Verträge mit Konsumenten bringen

Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene revidierte Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll die im Euroraum schon länger angewendete sogenannte Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nun auch in die Schweiz bringen. Artikel 8 UWG lautet neu wie folgt:

«Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.»

Zunächst ist festzuhalten, dass die neue Bestimmung nur noch auf Verträge mit Konsumenten anwendbar ist. Damit sind natürliche Personen gemeint, die zu persönlichen oder familiären Zwecken Verträge abschliessen (nicht erfasst sind Verträge zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken).

Gefordert ist ausserdem ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten; damit ist (zumindest) eine deutliche Abweichung von den dispositiven Bestimmungen (z. B. des Obligationenrechts) zum Nachteil des Konsumenten gemeint. Dieses Missverhältnis muss allerdings zusätzlich ungerechtfertigt sein, was - ersten Vorschlägen gemäss - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen sei. Es ist also durchaus möglich, dass sich ein objektiv erhebliches Missverhältnis aufgrund besonderer Umstände rechtfertigen lässt. So beispielsweise bei einer weitgehend eingeschränkten Garantie im Hinblick auf eine gebrauchte Ware.

Gegen UWG 8 verstossende Klauseln sind nichtig. Sie werden von den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.

Ob der neue Artikel 8 UWG die angestrebte Inhaltskontrolle tatsächlich bringt, wird die Gerichtspraxis zeigen. Die Formulierung des Artikels ist m. E. wiederum unglücklich und lässt verschiedene Auslegungen zu (der entsprechende Art. 3 Abs. 1 der europäischen Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993 ist wesentlich klarer). Insbesondere der Passus „…in Treu und Glauben verletzender Weise…“ lässt sich durchaus auch allein auf die formale Gestaltung der AGB beziehen (unklar, verwirrend oder intransparent gestaltet bzw. formuliert), womit gegenüber der alten Lösung nicht viel gewonnen wäre. Jedenfalls macht - rein inhaltlich gesehen - die Vorstellung eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses, das nicht gegen Treu und Glauben verstösst, erheblich Mühe. Eine nähere Begründung für meine Zweifel sowie Erläuterungen zu den wichtigsten Punkten der neuen Bestimmung finden Sie im nachfolgenden Dokument:

--> Die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Wer Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten abschliesst und sicher gehen will, tut allerdings gut daran, seine anwendbaren AGB jetzt zu überprüfen.

hpb, 23. Februar und 12. Oktober 2012

Belgien: Internetsperren sind grundrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat Internetsperren als grundrechtswidrig erklärt. Demnach verstösst die Forderung eines belgischen Gerichts, welches einen Provider zum Aufbau von Internetsperren zwingen wollte, gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dies entschied am 24. November 2011 in einem richtungsweisenden Urteil der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Geklagt hatte der Internet Service Provider Scarlet Extended, der auf Druck der belgischen Verwertungsgesellschaft Sabam den gesamten Datenverkehr seiner Kunden überwachen und Zugriffe auf P2P-Plattformen unterbinden sollte.

Weitere Details können dem Urteil entnommen werden.

hpb, 17. Dezember 2011

BRD: TV-Aufzeichnung mit Online-Rekordern ist legal

Gemäss einem Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden vom 12. Juli 2011 verstossen weder das Angebot noch die Nutzung von Online-Rekordern gegen das Urheberrecht (bzw. das Vervielfältigungsrecht) der Sendeanstalten. Damit wurde ein mehrjähriger Rechtsstreit zwischen Save.tv und RTL zugunsten des Dienstleisters entschieden. Letztlich ging es um die Frage, ob Anbieter von Online-Videorekordern selbst im Auftrag des Kunden aufzeichnen oder vielmehr nur eine Plattform zur Verfügung stellen, um den Online-Nutzern eine gesetzlich zulässige Privatkopie zu ermöglichen. Das Gericht kam aufgrund einer Expertise zum Schluss, dass es sich um einen automatisierten Aufzeichnungsprozess handelt, der vom Nutzer eingeleitet wird und ausschliesslich privaten Zwecken dient.

Weitere Details können diesem Blog entnommen werden.

hpb, 3. September 2011

BRD: Anbieten von Ware im Internet ist kein Angebot

Gemäss einem Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2010 wird mit der Bestellung einer Ware im Internet noch kein Kaufvertrag geschlossen. Im konkreten Fall bestellte ein Kunde Ware bei einem Internetversandhandel, worauf der Onlinehändler den Eingang der Bestellung zwar per E-Mail bestätigte, dann die Ware aber nicht auslieferte. Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht zu einem gültigen Kaufvertrag. Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop stelle kein Angebot dar, sondern lediglich die Einladung zu einem Angebot. Somit komme erst der Bestellung des Kunden Angebotsqualität zu. Im vorliegenden Fall habe der Händler das Angebot des Kunden jedoch nicht angenommen, sondern lediglich dessen Bestellung (=Angebot) bestätigt. Mit der Bestätigung sei nichts darüber ausgesagt worden, ob die Bestellung auch angenommen werde. Bei dieser Ausgangslage komme ein Kaufvertrag erst zustande, wenn der Händler die Ware versende. Da im konkreten Fall die Ware nie ausgeliefert worden sei, sei auch kein Kaufvertrag zustande gekommen, weshalb kein Anspruch auf Lieferung der Ware bestehe.

Dieses Urteil dürfte auch die Rechtslage in der Schweiz spiegeln. Kann jedoch aus dem Wortlaut der Bestätigung der Bestellung auf einen Akzept geschlossen werden, so käme ein gültiger Vertrag zustande und die Ware müsste zum vereinbarten Preis (und zum vereinbarten Termin) geliefert werden.

Weitere Details können der Pressemitteilung des Gerichts entnommen werden.

hpb, 5. Oktober 2010

BRD: Private haften für W-LAN-Missbrauch durch Dritte

Gemäss Urteil des BGH vom 12. Mai 2010 trifft auch den privaten Betreiber eines W-LANs die Pflicht, Massnahmen gegen eine unberechtigte Nutzung seines Anschlusses zu ergreifen. Eine Begründung für die Annahme dieser zumutbaren Prüfpflichten liefert der BGH nur insoweit, als er ausführt, es würde auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Anschlussinhabers liegen, Vorkehrungen gegen einen Missbrauch seines Internetzugangs zu treffen. Grundsätzlich besteht eine Vermutung für die Verantwortlichkeit des Inhabers eines Internetanschlusses, wenn über seinen Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dann Aufgabe des Anschlussinhabers, diese Vermutung zu widerlegen und konkret darzutun, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen und zumutbare Massnahmen gegen eine unberechtigte Nutzung getroffen hat.

Basis bildete die unerlaubte Zurverfügungstellung eines Musikstückes über eine Filesharing Plattform (eMule); Details können dem Urteil entnommen werden.

hpb, 5. Oktober 2010

BRD: Vertriebsmodell Half-Life 2 via Aktivierung bei Steam zulässig

Gemäss Urteil des BGH vom 11. Februar 2010 wird der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht berührt, wenn der Hersteller ein auf DVD vertriebenes Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt (vgl. Steam Subscriber Agreement; Hinweis über nötige Aktivierung auch auf der Spiele-Verpackung), dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräussert werden kann. Entscheidend war, dass der Urheber aufgrund des ihm ausschliesslich zustehenden Verbreitungsrechts bestimmen kann, ob und in welcher Weise er körperliche Werkstücke (hier DVD) der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Es sei urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.

Details können dem Urteil entnommen werden.

hpb, 5. Oktober 2010

BRD: Eltern haften für ihre Kinder auch im Internet

Gemäss einem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München vom 19. Juni 2008 haften die Eltern für ein 16 jähriges Mädchen, wenn dieses urheberrechtlich geschützte Fotos in einem Video auf verschiedenen Portalen veröffentlicht. Der Einwand der Eltern, ihre Tochter sei ihnen hinsichtlich IT-Kenntnisse überlegen, liess das Gericht nicht gelten.

Gemäss dem Urteil gilt die elterliche Aufsichtspflicht auch für die Nutzung des Internets. Die Aufsichtsperson muss dabei vor allem die charakterlichen Eigenschaften und das Alter des Kindes berücksichtigen. Generell sind alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren auch im Umgang mit dem Internet zu beaufsichtigen. Zumindest muss jedoch eine Aufklärung hinsichtlich Nutzung des Internets und die damit verbundenen Konsequenzen erfolgen. Dies bezieht sich nach dem Urteil auch auf mögliche Urheberrechtsverletzungen. Eine Aufklärung hat auch dann zu erfolgen, wenn die IT-Kenntnisse des Kindes oder des Jugendlichen vermeintlich besser sind als die der Eltern. Auch dürfen sich die Eltern nicht ohne nähere Abklärungen auf die Aufklärung an IT-Kursen durch die Schule verlassen. Eine entsprechende Vermutung zu machen, ohne den Lehrplan eingesehen zu haben, beurteilte das Gericht als fahrlässig.

Das Urteil dürfte in der BRD Massstäbe für die Aufsichtspflicht im Internet setzen. Es ist mit weiteren Urteilen zu rechnen.

Weitere Details können hier gefunden werden.

hpb, 1. Juli 2008

Automatisierte Erfassung von Kontrollschildnummern für die Fahndung in der BRD nicht zulässig

Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.

Weitere Details können hier gefunden.

hpb, 15. März 2008

Bundesverfassungsgericht der BRD lässt „Bundestrojaner“ nur unter strengen Voraussetzungen zu

Mit heimlich eingeschleusten so genannten „Bundestrojanern“ wollten deutsche Ermittlungsbehörden die Nutzung von PC’s („informationstechnische Systeme“) überwachen bzw. Speichermedien auslesen. Hintergrund der Bestrebungen dürfte der Umstand sein, dass auf verschlüsselte Systeme anders kaum je Zugriff zu bekommen ist. Die Infiltration sollte ohne vorgängige richterliche Anordnung und auch ohne Beschränkung auf den Schutz wichtiger Rechtsgüter stattfinden. Im Klartext wären somit „mir nichts dir nichts“ Viren in (private) Systeme eingeschleust und so heimliche „Hausdurchsuchungen“ auf dem System durchgeführt worden (womöglich mit Zugriff auf Kameras…). Für die Ermittler hätte sich ein wahres Paradies eröffnet.

Dem hat das Bundesverfassungsrecht nun einen (gewissen) Riegel geschoben und im Wesentlichen festgehalten, dass

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme umfasst;

  • die heimliche Infiltration ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. ABER: Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen;

  • die heimliche Infiltration ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen; die entsprechende gesetzliche Grundlage muss den Schutz des „Kernbereichs privater Lebensgestaltung“ beinhalten.

    Aus einer etwas weniger optimistischen Sicht lässt sich jedoch feststellen, dass solches Vorgehen durchaus möglich ist. Pessimisten sehen bereits weitgehende Verwässerungen der definierten Voraussetzungen auf die PC-Benutzer zukommen.

    Weitere Details können hier gefunden.

    hpb, 4. März 2008

    EU diskutiert Steuer auf E-Mail und SMS

  • Laut einer Mitteilung der Financel Times Deutschland diskutiert eine Arbeitsgruppe des EU-Parlaments zurzeit die Einführung einer europaweiten Steuer auf E-Mail und SMS. Der Vorschlag geht offenbar auf einen französischen Abgeordneten zurück. Diskutiert werden Ansätze von 1,5 Cent je SMS und von 0,00001 Cent je E-Mail. Politiker werden offenbar unruhig, wenn die Bürger Aktivitäten entwickeln können, ohne dass sie hierfür gebührend zur Kasse gebeten werden. 27.5.06, hpb

    Schutz für DRM; Umgehung für Privatkopie soll möglich bleiben

    Mit Botschaft vom 10. März 2006 hat der Bundesrat eine Revision des Urheberrechts an das Parlament überwiesen. Im Kern geht es um nötige Anpassungen an zwei Erlasse der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), die sogenannten "Internet-Abkommen" WIPO Copyright Treaty (WCT) und WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT). Die 2002 in Kraft getreten Verträge sind inzwischen von zahlreichen Staaten ratifiziert worden. Die Schweiz will es diesen nun gleichtun. Inhaltlich geht es um das Recht der Urheberinnen und Urheber, ihre Werke oder anderen Schutzobjekte (z. B. Programme) über das Internet zugänglich zu machen. Soweit ist die Reformvorlage unbroblematisch. Weit kritscher ist jedoch die geplante Aufnahme von Bestimmungen zum Schutz des DRM (Digital Rights Management bzw. des digitalen Rechtekontrollmanagements). DRM wird den Herstellern und Produzenten eine umfassende und bis ins Detail gehende Kontrolle über das Nutzerverhalten ermöglichen. Realisiert wird der rechtliche Schutz über die Einführung eines Verbotes der Umgehung von technischen Massnahmen zum Schutz der Werke (wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs- und andere Umwandlungsmechanismen; neuer Art. 39a). Damit dürfen künftig Kopierschutzmassnahmen nicht mehr umgangen werden. Weiter wird die Entfernung oder Änderung von implementierten elektronischen Informationen zur Identifizierung des Werkes oder über die Bedingungen zu deren Verwendung verboten (wie z. B. digitale Wasserzeichen, Codes etc.). Die Strafbestimmungen werden entsprechend ergänzt. Im Vergleich zu den Vorgaben z. B. im EU-Bereich (RL 2001/29/EG "Richtlinie Informationsgesellschaft") weist der Schweizer Vorschlag eine wichtige und sehr begrüssenswerte Besonderheit auf: Das Umgehungsverbot technischer Schutzmassnahmen kann gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen (Art. 39a Abs. 4). Die wichtigste "gesetzlich erlaubte Verwendung" ist die sogenannte Privatkopie (Kopie zum rein privaten Gebrauch). Damit können zumindest theoretisch also weiterhin Kopierschutzmassnahmen zur Herstellung einer Privatkopie ohne Straffolgen umgangen werden.

    Aber: Verboten ist gemäss Art. 39 Abs. 3 auch das Herstellen, Einführen, Anbieten, Bewerben etc. von Erzeugnissen zur Umgehung technischer Schutzmassnahmen; wieweit entsprechende Handlungen im Zusammenhang mit der anschliessenden ausschliesslich "erlaubten Umgehung" ebenfalls ohne Straffolgen bleiben, wird sich weisen müssen. Gemäss Wortlaut des Entwurfs sieht es eher danach aus, als lediglich die Umgehungshandlung selbst ohne Folgen bleibt, nicht aber das Anbieten entsprechender Tools. 28.5.2006, hpb

    Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft

    Nach der Vornahme verschiedener Nachbesserungen tritt der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Wichtigstes Anliegen der Revision ist die Neuordnung und Differenzierung der Strafen mit zwei Schwerpunkten: Einerseits soll die kurze unbedingte Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten weitgehend durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem oder durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Anderseits soll die Öffentlichkeit namentlich durch die Einführung einer neuen Sicherungsverwahrung besser vor gefährlichen Gewalttätern geschützt werden. Daneben enthält die Vorlage zahlreiche andere wichtige Neuerungen, wie die Ausweitung der Kompetenz zur Verfolgung im Ausland begangener Straftaten (namentlich sexueller Kindsmissbrauch), vereinfachte Verjährungsregeln sowie die Strafbarkeit der Unternehmung. Durch die erwähnten Nachbesserungen ist es künftig möglich, eine bedingte Vergehensstrafe mit einer Übertretungsbusse zu verbinden. Damit soll möglichen Konflikten im Übergangsbereich zwischen einer so genannten Übertretung und einem Vergehen begegnet werden. Ohne die Korrekturen hätte z. B. ein Autofahrer, der die Geschwindigkeit massiv überschritten hat, lediglich eine bedingte Geldstrafe erhalten, während leichte Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einer unbedingten Busse strenger bestraft worden wären.12.8.2006, hpb