In ihrer Begründung (PDF) verweisen die Richter auf „unlauteres Wettbewerbsverhalten“ und Verstoss gegen das Personenbeförderungsgesetz. Es würden Personen befördert, „ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz zu sein“. Uber führe die Fahrten zwar nicht selbst aus, sei als Vermittler aber maßgeblich daran beteiligt. Die US-Firma kündigte an, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erwirken zu wollen.
Inzwischen wurde vom Landgericht auch eine einstweilige Verfügung gegen einen einzelnen Uber-Fahrer erlassen; die angedrohte Strafe beträgt Euro 250'000 je Fahrt, sofern das Entgelt mehr als die reinen Betriebskosten der Fahrt beträgt.
Nachtrag vom 16.9.14: Das Landgericht Frankfurt hat inzwischen seine einstweilige Verfügung aufgehoben; die Dringlichkeit sei nicht gegeben. Die Genossenschaft Taxi Deutschland kündigte allerdings unmittelbar nach dem Urteil an, Berufung einzulegen.
Das Thema ist auch in der Schweiz hängig; bereits aktiv ist die Firma in Zürich und Bern soll offenbar demnächst folgen. Gemäss dem „Bund“ vom 4.7.14 klärt die Berner Gewerbepolizei bereits vorsorglich ab, wie mit Uber umzugehen ist.
Klar ist, dass wer berufsmässig Personen transportieren will, sowohl einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis braucht (und somit jährlich zur periodischen Fahrzeugkontrolle antreten muss) wie auch einen Führerausweis mit der Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport (BPT). Als "berufsmässig" gelten Fahrten, die regelmässig durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll.
hpb, 16. September 2014
«Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.»
Zunächst ist festzuhalten, dass die neue Bestimmung nur noch auf Verträge mit Konsumenten anwendbar ist. Damit sind natürliche Personen gemeint, die zu persönlichen oder familiären Zwecken Verträge abschliessen (nicht erfasst sind Verträge zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken).
Gefordert ist ausserdem ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten; damit ist (zumindest) eine deutliche Abweichung von den dispositiven Bestimmungen (z. B. des Obligationenrechts) zum Nachteil des Konsumenten gemeint. Dieses Missverhältnis muss allerdings zusätzlich ungerechtfertigt sein, was - ersten Vorschlägen gemäss - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen sei. Es ist also durchaus möglich, dass sich ein objektiv erhebliches Missverhältnis aufgrund besonderer Umstände rechtfertigen lässt. So beispielsweise bei einer weitgehend eingeschränkten Garantie im Hinblick auf eine gebrauchte Ware.
Gegen UWG 8 verstossende Klauseln sind nichtig. Sie werden von den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
Ob der neue Artikel 8 UWG die angestrebte Inhaltskontrolle tatsächlich bringt, wird die Gerichtspraxis zeigen. Die Formulierung des Artikels ist m. E. wiederum unglücklich und lässt verschiedene Auslegungen zu (der entsprechende Art. 3 Abs. 1 der europäischen Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993 ist wesentlich klarer). Insbesondere der Passus „…in Treu und Glauben verletzender Weise…“ lässt sich durchaus auch allein auf die formale Gestaltung der AGB beziehen (unklar, verwirrend oder intransparent gestaltet bzw. formuliert), womit gegenüber der alten Lösung nicht viel gewonnen wäre. Jedenfalls macht - rein inhaltlich gesehen - die Vorstellung eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses, das nicht gegen Treu und Glauben verstösst, erheblich Mühe. Eine nähere Begründung für meine Zweifel sowie Erläuterungen zu den wichtigsten Punkten der neuen Bestimmung finden Sie im nachfolgenden Dokument:
--> Die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Wer Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten abschliesst und sicher gehen will, tut allerdings gut daran, seine anwendbaren AGB jetzt zu überprüfen.
hpb, 23. Februar und 12. Oktober 2012
Dieses Urteil dürfte auch die Rechtslage in der Schweiz spiegeln. Kann jedoch aus dem Wortlaut der Bestätigung der Bestellung auf einen Akzept geschlossen werden, so käme ein gültiger Vertrag zustande und die Ware müsste zum vereinbarten Preis (und zum vereinbarten Termin) geliefert werden.
Weitere Details können der Pressemitteilung des Gerichts entnommen werden.
hpb, 5. Oktober 2010
Gemäss dem Urteil gilt die elterliche Aufsichtspflicht auch für die Nutzung des Internets. Die Aufsichtsperson muss dabei vor allem die charakterlichen Eigenschaften und das Alter des Kindes berücksichtigen. Generell sind alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren auch im Umgang mit dem Internet zu beaufsichtigen. Zumindest muss jedoch eine Aufklärung hinsichtlich Nutzung des Internets und die damit verbundenen Konsequenzen erfolgen. Dies bezieht sich nach dem Urteil auch auf mögliche Urheberrechtsverletzungen. Eine Aufklärung hat auch dann zu erfolgen, wenn die IT-Kenntnisse des Kindes oder des Jugendlichen vermeintlich besser sind als die der Eltern. Auch dürfen sich die Eltern nicht ohne nähere Abklärungen auf die Aufklärung an IT-Kursen durch die Schule verlassen. Eine entsprechende Vermutung zu machen, ohne den Lehrplan eingesehen zu haben, beurteilte das Gericht als fahrlässig.
Das Urteil dürfte in der BRD Massstäbe für die Aufsichtspflicht im Internet setzen. Es ist mit weiteren Urteilen zu rechnen.
Weitere Details können hier gefunden werden.
hpb, 1. Juli 2008
Aber: Verboten ist gemäss Art. 39 Abs. 3 auch das Herstellen, Einführen, Anbieten, Bewerben etc. von Erzeugnissen zur Umgehung technischer Schutzmassnahmen; wieweit entsprechende Handlungen im Zusammenhang mit der anschliessenden ausschliesslich "erlaubten Umgehung" ebenfalls ohne Straffolgen bleiben, wird sich weisen müssen. Gemäss Wortlaut des Entwurfs sieht es eher danach aus, als lediglich die Umgehungshandlung selbst ohne Folgen bleibt, nicht aber das Anbieten entsprechender Tools. 28.5.2006, hpb